Das Verfahren nach Art. 19 EU-UnterhaltsVO, § 70 AUG und ein danach fortgesetztes Verfahren gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. e) RVG zum Ursprungsverfahren, so dass weder gesonderte Gebühren noch die Postpauschale (Nr. 7002 VV) gesondert anfallen.
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