Zu dem Rechtszug des Ausgangsverfahrens gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 RVG auch das Verfahren nach § 245 FamFG, so dass hierfür keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postpauschale nach Nr. 7000 VV entstehen. Das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) oder das Verfahren über die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) sind jedoch besondere Angelegenheiten, für die gesonderte Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV entstehen.

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 4/2015, S. 157 - 166

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