Es gelten die Nrn. 3100 ff VV. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist jedoch zu beachten, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 38 Abs. 1 AUG), so dass die Gebühr nicht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen kann.

Für die Rechtsmittelverfahren gelten wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a VV die Nrn. 3200 ff. VV.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des für vollstreckbar erklärten Anspruchs.[22] Bei Unterhaltsansprüchen ist daher auf § 51 FamGKG abzustellen (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG).[23] Die nach Erlass des ausländischen Titels entstandenen Rückstände sind dabei entgegen § 51 Abs. 2 FamGKG nicht hinzuzurechnen.[24]

[23] OLG Bremen, Beschl. v. 11.12.1991 – 2 W 101/91; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; beide Entscheidungen noch zu § 17 GKG a.F., aber auf § 51 FamGKG entsprechend anwendbar.

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