Das Verfahren nach § 71 Abs. 1 AUG gehört zum Rechtszug, in dem der Unterhaltstitel erlassen wurde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. e) RVG). Gebühren und auch die Postpauschale (Nr. 7002 VV) fallen nicht gesondert an.
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