I. Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EU-UnterhaltsVO) findet Anwendung, wenn es sich um einen Titel wegen Unterhalt handelt, der auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruht (Art. 1 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO). Sie erfasst neben gerichtlichen Beschlüssen in Familienstreitsachen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, also auch solche, die von den Jugendämtern gem. §§ 59, 60 SGB VIII errichtet worden sind. Durch die EU-UnterhaltsVO wird das notwendige Exequaturverfahren weitgehend abgeschafft, jedoch bedürfen einige Titel gleichwohl weiterhin einer besonderen Vollstreckbarerklärung, insbesondere Titel aus Dänemark.
Die EU-UnterhaltsVO findet in Deutschland unmittelbare Anwendung, wobei die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) integriert sind.
II. Vollstreckung ausländischer Titel nach der EU-UnterhaltsVO ohne Exequatur
1. Abschaffung des Exequaturverfahrens
Handelt es sich um einen EU-Mitgliedsstaat, für dessen Titel es nach Art. 17, 48 EU-UnterhaltsVO keiner Exequatur bedarf, findet die Vollstreckung in Deutschland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 30 Abs. 1 AUG). Nach Art. 20 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO hat der Gläubiger bei der Vollstreckung jedoch insbesondere eine Ausfertigung der Entscheidung und einen Auszug aus der Entscheidung vorzulegen, den die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts nach Anhang I der EU-UnterhaltsVO ausstellt. Gleiches gilt wegen Art. 48 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO auch für die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden, jedoch sind hier Formblätter nach Anhängen I bis IV der EU-UnterhaltsVO zu verwenden.
2. Antrag auf Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung
a) Verfahrensrechtliches
Der Schuldner kann jedoch nach Art. 21 Abs. 2, 3 EU-UnterhaltsVO einen Antrag auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung stellen. Sachlich Zuständig ist das AG als Vollstreckungsgericht, für die örtlichen Zuständigkeit gilt § 764 Abs. 2 ZPO (§ 31 Abs. 1 AUG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, welcher der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO unterliegt (§ 31 Abs. 2 S. 2 AUG). In den Fällen des Art. 21 Abs. 3 Unterhaltsverordnung wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 31 Abs. 3 AUG).
b) Gerichtskosten
Es gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 GKG), weil gem. § 31 Abs. 1 S. 1 AUG das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Für das Verfahren nach § 31 AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2119 GKG-KostVerz., die 30,00 EUR beträgt. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie fällt für jeden Antrag gesondert an. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen.
Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Die Kosten schulden der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).
c) Anwaltskosten
Das Verfahren nach § 31 AUG gilt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 6 AUG als besondere Angelegenheit. Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.
3. Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts (§ 34 AUG)
a) Verfahrensrechtliches
Hat das deutsche Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel mangels hinreichender Bestimmtheit abgelehnt, kann der Gläubiger die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts beantragen (§ 34 Abs. 1 AUG). Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 34 Abs. 2 S. 1 AUG), so dass es entgegen § 114 Abs. 1 FamFG keiner anwaltlichen Vertretung bedarf. Die Entscheidung des FamG ergeht durch zu begründenden Beschluss, der Schuldner ist zuvor anzuhören (§ 34 Abs. 2 AUG). Wird eine Konkretisierung des ausländischen Titels vorgenommen, findet die Vollstreckung aus dem Beschluss statt, der mit dem ausländischen Titel zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen ist (§ 34 Abs. 3 AUG). Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt, jedoch gilt § 61 FamFG nicht (§ 34 Abs. 4 AUG).
b) Gerichtskosten
Es findet das FamGKG Anwendung. Für das Verfahren nach § 34 Abs. 1 AUG entsteht eine Festgebühr von 60,00 EUR nach Nr. 1713 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.
In dem Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720–1722 FamGKG-KostVerz.
Für die Kosten haften der Beschwerdeführer als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG).
Die Zustellungskosten (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.) sind in voller Höhe einzuziehen, da keine wertabhäng...