Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EU-UnterhaltsVO)[13] findet Anwendung, wenn es sich um einen Titel wegen Unterhalt handelt, der auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruht (Art. 1 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO). Sie erfasst neben gerichtlichen Beschlüssen in Familienstreitsachen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, also auch solche, die von den Jugendämtern gem. §§ 59, 60 SGB VIII errichtet worden sind. Durch die EU-UnterhaltsVO wird das notwendige Exequaturverfahren weitgehend abgeschafft, jedoch bedürfen einige Titel gleichwohl weiterhin einer besonderen Vollstreckbarerklärung, insbesondere Titel aus Dänemark.[14]
Die EU-UnterhaltsVO findet in Deutschland unmittelbare Anwendung,[15] wobei die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)[16] integriert sind.
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