1. Gerichtskosten
a) Mahnverfahren
Für die Gerichtskosten gilt das GKG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Es ist eine Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. zu erheben. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr mit einem 0,5-Gebührensatz. Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht. Sie fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, also auch bei Zurücknahme des Antrags oder Zurückweisung nach Art. 11 EU-MahnVO. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen.
Auch der Europäische Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der Gebühr (Nr. 1100 GKG-KostVerz.) erlassen werden (§ 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 GKG).
b) Streitiges Verfahren
Legt der Antragsgegner gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein, wird das Verfahren als ordentlicher Zivilprozesses fortgeführt, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden (Art. 17 Abs. 1 EU-MahnVO). Das Gericht hat dann den Antragsteller zunächst aufzufordern, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht zu benennen (§ 1090 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Mitteilung ist das Verfahren sodann an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht von Amts wegen abzugeben (§ 1090 Abs. 2 ZPO). Die Streitsache gilt dabei unter den Voraussetzungen des § 1090 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. § 697 Abs. 1-3 ZPO gilt entsprechend (§ 1091 ZPO).
Für das streitige Verfahren entstehen wie bei einer normalen Zivilprozesssache Gebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Dabei ist die Gebühr der Nr. 1100 GKG-KostVerz. auf die Gebühren der Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. nach dem Streitwert anzurechnen, der in das Streitverfahren übergegangen ist (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.). Mit der Regelung wird zugleich Art. 25 Abs. 1 EU-MahnVO umgesetzt.
Nach Eingang der Streitsache bei dem Prozessgericht ist deshalb die Differenz zwischen der Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. und Nr. 1210 GKG-KostVerz., unter Beachtung der Anrechnungsvorschrift, nachzufordern. Die Kosten sind mit Sollstellung anzufordern. Für die Kosten haftet gem. § 22 Abs. 1 S. 3 GKG derjenige, der den Europäischen Zahlungsbefehl beantragt hat.
2. Anwaltskosten
Für das Mahnverfahren entstehen Gebühren nach Nr. 3305 ff. VV, im streitigen Verfahren nach Nr. 3100 ff. VV.
Beispiel
Wegen einer Forderung von 18.000,00 EUR wird ein Europäisches Mahnverfahren betrieben. Gegen den Europäischen Zahlungsbefehl wird durch den Schuldner in vollem Umfang fristgerecht Einspruch eingelegt und das streitige Verfahren wegen 18.000,00 EUR durchgeführt. Nach mündlicher Verhandlung ergeht streitiges Urteil.
Es sind folgende Kosten entstanden:
I. Gerichtskosten
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 1100 GKG-KostVerz., Wert: 18.000,00 EUR |
159,50 EUR |
2. |
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz., Wert: 18.000,00 EUR |
957,00 EUR |
3. |
anzurechnen (Anm. zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.) 0,5 aus 18.000,00 EUR |
159,50 EUR |
|
Gesamt |
957,00 EUR |
II. Anwaltsvergütung des Klägervertreters
a) Europäisches Mahnverfahren
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
696,00 EUR |
2. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
716,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
136,04 EUR |
|
Gesamt |
852,04 EUR |
b) Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
904,80 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV 1,0 aus 18.000,00 EUR |
-696,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
835,20 EUR |
4. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.064,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
202,16 EUR |
|
Gesamt |
1.266,16 EUR |
|
Gesamt a) + b) |
2.118,20 EUR |
III. Anwaltsvergütung des Beklagtenvertreters
a) Europäisches Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
348,00 EUR |
2. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
368,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
69,92 EUR |
|
Gesamt |
437,92 EUR |
b) Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
904,80 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV, 0,5 aus 18.000,00 EUR |
348,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 18.000,00 EUR |
835,20 EUR |
4. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.412,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
268,28 EUR |
|
Gesamt |
1.680,28 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt eine Vergütung von 2.118,20 EUR.