1. Verfahren nach der Unterhaltsverordnung mit Exequatur
a) Verfahrensrechtliches
Bedarf ein EU-Unterhaltstitel nach der EU-UnterhaltsVO einer Exequatur, ist der Titel auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und damit für die Zwangsvollstreckung zugelassen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 36 Abs. 2 AUG). Es bedarf deshalb keiner anwaltlichen Vertretung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 40 Abs. 1 AUG), der bereits mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam wird (§ 40 Abs. 3 AUG). Auf dem Beschluss ist durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel beizufügen, deren Inhalt sich aus § 41 Abs. 1, 2 AUG ergibt. Die Klausel ist zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen (§ 41 Abs. 3 AUG). Gegen die Entscheidung finden Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG und Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) statt (§§ 43 ff., 46 ff. AUG).
b) Gerichtskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 35 ff. AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1710 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. von 240,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die bereits mit Antragseingang bei Gericht entsteht. Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1715 FamGKG-KostVerz. auf 90,00 EUR.
Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG), der Entscheidungs- oder Vollstreckungsschuldner (§ 24 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.
Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720 bis 1722 FamGKG-KostVerz.
Da es sich jeweils um Festgebühren handelt, sind Zustellungskosten (Nr. 2000 FamGKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen.
c) Anwaltsvergütung
Es gelten die Nrn. 3100 ff VV. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist jedoch zu beachten, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 38 Abs. 1 AUG), so dass die Gebühr nicht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen kann.
Für die Rechtsmittelverfahren gelten wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a VV die Nrn. 3200 ff. VV.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des für vollstreckbar erklärten Anspruchs. Bei Unterhaltsansprüchen ist daher auf § 51 FamGKG abzustellen (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG). Die nach Erlass des ausländischen Titels entstandenen Rückstände sind dabei entgegen § 51 Abs. 2 FamGKG nicht hinzuzurechnen.
2. Vollstreckungsabwehrantrag
Vollstreckungsabwehrantrag nach § 66 AUG kann auch gestellt werden, wenn es sich um einen EU-Unterhaltstitel handelt, der der Exequatur bedarf. Zuständig ist das Gericht, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat (§ 66 Abs. 3 AUG).
Wegen der Kosten siehe oben II Nr. 4.