1. Ablehnung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
a) Verfahrensrechtliches
Die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel wird auf Antrag des Schuldners abgelehnt, ausgesetzt oder beschränkt, wenn die Voraussetzungen der Art. 22, 23 EU-BagatellVO vorliegen. § 1109 ZPO verweist für das Verfahren auf die Regelungen des § 1084 ZPO. Sachlich zuständig ist daher das AG als Vollstreckungsgericht, für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Buches 8 der ZPO (§ 1084 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). Das AG entscheidet durch Beschluss. Über einen Antrag nach Art. 23 EU-BagatellVO muss durch einstweilige Anordnung entschieden werden (§§ 1084 Abs. 3, 1109 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Gegen die Entscheidung nach Art. 22 EU-BagatellVO findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. Hat das Gericht in diesen Fällen jedoch eine einstweilige Anordnung erlassen, sind diese, wie in den Fällen des § 1084 Abs. 1, 2 ZPO unanfechtbar. Entscheidungen über einen Antrag nach Art. 23 EU-BagatellVO sind gleichfalls unanfechtbar (§ 1109 S. 2 i.V.m. § 1084 Abs. 3 S. 2 ZPO).
b) Gerichtskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1109 ZPO entsteht eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen.
In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde fällt eine Gebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 30,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 2121 GKG-KostVerz.).
Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Wird die Beschwerde zurückgenommen, entstehen keine Gebühren, jedoch sind Auslagen von dem Beschwerdeführer anzufordern (§ 22 Abs. 1 GKG).
c) Anwaltskosten
Bei dem Verfahren nach § 1109 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.
2. Vollstreckungsabwehrklage
Gem. § 1109 Abs. 2 ZPO gilt § 1086 ZPO entsprechend, so dass der Schuldner in Deutschland wegen eines ausländischen Titels nach der EU-BagatellVO auch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben kann.
a) Gerichtskosten
Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Wegen § 23 Abs. 1 RVG gilt dies auch für die Anwaltsgebühren.
Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn sich die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich darauf beschränkt.
Für die Kosten haften der Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG).
Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nr. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nr. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision).
b) Anwaltskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nr. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.