Auf seinen nach § 51 Abs. 1 RVG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag ist dem Antragsteller eine Pauschgebühr von 9.700,00 EUR zu gewähren.

a) Dem Antragsteller stehen für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger gesetzliche Gebühren in Höhe von 6.132,00 EUR zu.

Für die Frage der anwendbaren Gebührensätze der Pflichtverteidigervergütung ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Stichtag der Bestellung maßgeblich (vgl. auch BVerfG AGS 2009, 66 Rn 15). Die Bestellung des Antragstellers erfolgte am 17.10.2013, also nach Inkrafttreten der durch Art. 8 des am 23.7.2013 verkündeten 2. KostRMoG am 1.8.2013 (vgl. dort Art. 50) bewirkten Änderungen des RVG. Demgemäß richten sich die Gebühren nach der geänderten Fassung des RVG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war. Nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erhält der im ersten Rechtszug als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt die (Pflichtverteidiger-)Gebühren auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. Für die Frage der Anwendung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf derartige Fälle hat sich der Senat der in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung stehenden (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203 zu § 60), in der Rspr. der Oberlandesgerichte und in der Lit. nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. die Nachweise bei Volpert, in: Burhoff RVG a.a.O. Teil A Rn 1941) angeschlossen, wonach es auch hier entscheidend auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger ankommt (vgl. Beschl. v. 11.10.2014 – 2 Ws 526/14; anders noch – zur Frage der Weitergeltung der BRAGO gem. § 61 Abs. 1 RVGOLG Nürnberg, Beschl. v. 31.5.2005 – 1 Ws 321/05, NStZ-RR 2005, 328).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?