Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 AR 36/14

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