Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe an das LG zum Zwecke der erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Berufungsrechtszuges.
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Insbesondere ist die Streithelferin der Beklagten beschwerdeberechtigt. Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist (dagegen z.B. Schultes, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 66 Rn 2 unter Verweis OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.1996 – 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509; LAG München, Beschl. v. 18.9.2008 – 10 Ta 204/06; dafür OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2012 – 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446 ff.; Weth, in: Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, § 66 Rn 3; Herget, in: Zöller, ZPO 30. Aufl. 2014, § 104 Rn 21 Stichwort "Nebenintervention"; ohne weitere Begründung OLG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2012 – 8 W 18/12). Die besseren Gründe sprechen dafür, dass zumindest ein in dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte Partei auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ein Rechtsmittel einlegen kann. Der von der Gegenansicht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe, die sich mit der Streithilfe im sog. Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO befasst, lassen sich wegen der dortigen Besonderheiten des Verfahrens keine Argumente gegen eine Anwendbarkeit des § 66 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren des §§ 103 ff. ZPO entnehmen. Insbesondere überzeugt die Erwägung des OLG Celle, dass der gesetzgeberische Zweck der Streitverkündung, nämlich einem Dritten die Einflussnahme auf ein zwischen anderen Parteien anhängiges streitiges Verfahren durch Unterstützung einer Partei dann zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung dieses Verfahrens auf die eigene Rechtsstellung auswirken kann, auch für das auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Kostenfestsetzungsverfahren zutrifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten erfolglosen Berufungsverfahrens betrifft, für das der Streithelfer die Gerichtskosten nach entsprechender Aufforderung durch das Berufungsgericht eingezahlt hat.
b) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht verfristet. Da die Streithelferin der Beklagten nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt worden und die Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an sie unterblieben ist, hat der am 21.10.2014 vorab per Fax eingegangene Beschwerdeschriftsatz jedenfalls die fünfmonatige Beschwerdefrist der §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1, S 2 Hs. 2 ZPO gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtspflegerin des LG hat den Anspruch der Streithelferin des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt, weshalb ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Rechtspflegerin hätte die Streithelferin des Beklagten am Kostenfestsetzungsverfahrens beteiligen müssen. Die von der Streithelferin gegen die Kostenfestsetzung vorgebrachten Einwendungen sind jedenfalls teilweise berechtigt, weshalb die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Kosten nicht im vollen Umfang hätten festgesetzt werden dürfen. So weist die Streithelferin zu Recht darauf hin, dass die Terminsgebühr der Nr. 3202 VV bei einer Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht entsteht (vgl. nur Maué, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3200 bis 3205 VV, Rn 13; BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn 9).
AGS 4/2015, S. 196 - 197