Der Rechtspfleger hatte die Pauschale für Telekommunikationskosten in Höhe von 20 % der Gebühren, hier 6,00 EUR plus Mehrwertsteuer, abgesetzt und in seiner Nichtabhilfeentscheidung dazu ausgeführt:
Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach den Vergütungstatbeständen entstanden sind (hier also Nr. 7002 VV) und nicht etwa nicht erforderlich erscheinen (§ 46 Abs. 1 RVG).
Die Pauschale Nr. 7002 VV kann anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV geltend gemacht werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV). Nach Letzterer können nur die dem Rechtsanwalt konkret durch seine Tätigkeit in der Angelegenheit entstandenen Kosten geltend gemacht werden, entsprechend lässt sich auch die Pauschale Nr. 7002 VV nur dort abrechnen, wo dem Rechtsanwalt in der Angelegenheit durch seine Kommunikation individuelle Kosten entstanden sind. Löst eine in der Angelegenheit erfolgte Kommunikation für den Rechtsanwalt hingegen keine individuellen Kosten aus, kann er diese weder konkret nach Nr. 7001 VV noch pauschal nach Nr. 7002 VV geltend machen. Die pauschale Abrechnungsmöglichkeit nach Nr. 7002 VV befreit den Rechtsanwalt nur von der nach Nr. 7001 VV sonst bestehenden Notwendigkeit, etwaige individuell anfallende Kosten jeweils (aufwändig) zu sammeln und einzeln nachzuweisen, jedoch schafft Nr. 7002 VV dem Anwalt nicht die Möglichkeit, ohne Anfall individueller Kommunikationskosten jedwede sonst gegebenenfalls anfallenden pauschalen Kosten der Kommunikation neben seiner Vergütung auf die jeweilige Angelegenheit umzurechnen oder gar ohne jedwede Kommunikationskosten eine Zusatzvergütung abzurechnen.
Kosten, die dem Rechtsanwalt nur allgemein bzw. pauschal für Kommunikation entstehen, sind durch die Gebühren abgegolten (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV). Entsprechend fallen pauschal und losgelöst vom Einzelfall anfallende Internet-, Email- oder Telefonkosten (z.B. Flatrates oder Pakete) nicht unter die Auslagentatbestände Nrn. 7001 und 7002 VV, sondern sind mit den Gebühren abgegolten.
Dass hier individuelle Kosten vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.
Für Emailverkehr bedeuten individuelle Kosten, dass eine in der Sache von der Anwältin empfangene oder versandte Email für die Anwältin einen einzelnen Kostenbetrag ausgelöst hätte. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Etwaige monatliche Kosten für einen Emailzugang lassen sich über die Auslagentatbestände Nrn. 7001 oder 7002 VV neben den Gebühren nicht auf die Angelegenheit umlegen.
Für Telefonverkehr bedeutet individuelle Kosten, dass ein in der Sache von der Anwältin entgegengenommenes oder durch eigenen Anruf begonnenes Telefonat für die Anwältin einen einzelnen Kostenbetrag ausgelöst hätte. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Etwaige monatliche Kosten für einen Telefonanschluss oder eine Telefonflatrate/-paket lassen sich über die Auslagentatbestände Nrn. 7001 oder 7002 VV neben den Gebühren nicht auf die Angelegenheit umlegen.
Es wird hier davon ausgegangen, dass der Rechtsanwältin durch einen etwaigen Telefon- und Emailverkehr keine individuellen Kosten entstanden sind. Sollte dies anders sein, wäre dies vorzutragen und zumindest für einen individuellen Kostenbetrag zu belegen.
Selbst wenn individuelle Kommunikationskosten angefallen wären, sind diese nicht per se erstattungsfähig. Eine Erstattung käme nur in Betracht, soweit diese nicht etwa nicht erforderlich waren. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, warum vorliegend eine Kommunikation per Email oder Telefon erforderlich gewesen sein soll. Bei einer einfachen Beratung fallen diese Kosten regelmäßig nicht an.