Der hier zur Entscheidung berufene Abteilungsrichter folgt dem nicht, weil der Begriff der Pauschale zu eng ausgelegt wird.

Zwar ist es zutreffend, dass es in Nr. 7001 VV heißt, dass die Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (so sie denn erstattungsfähig sind und nicht allgemein Kosten darstellen) in voller Höhe in Rechnung gestellt werden können oder stattdessen eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR, angesetzt werden kann. Daraus könnte man den Schluss ziehen, es müsse nachgewiesen werden, dass überhaupt erstattungspflichtige Einzelkosten angefallen sind. Konsequent hat der Rechtspfleger daher erwartet, dass ihm dargelegt wird, welche Post- und Telekommunikationsleistungen erbracht worden seien und dass diese durch einzelkostenauslösende Leistungen erbracht worden sind. Das hätte z.B. den Nachweis erfordert, dass Briefe versandt worden sind und diese nicht etwa per Fax oder Mail, sondern per Postunternehmen versandt worden sind und – wenn sie per Fax übersandt worden sein sollten – ein Fax Einzelkosten verursacht hat und das Anwaltsbüro nicht etwa eine Flatrate genutzt hat. Dafür wären umfangreiche Darlegungen und Dokumentationen erforderlich.

Der zur Entscheidung berufene Richter vertritt aber die Auffassung, dass das Verlangen eines solchen Nachweisaufwandes mit dem Wesen einer Pauschale und dem Massengeschäft der Kostenfestsetzung nach dem RVG nicht vereinbar ist.

Zutreffend weist das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 20.6.2008 (13 W 882/08) darauf hin, dass in den Erläuterungen zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drucks 15/1971, S. 1) das Ziel des Gesetzgebers formuliert ist, durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz solle das Kostenrecht "transparenter und einfacher" gestaltet werden. Deswegen ist mit dem OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8.1.2009 (6 W 173/08) die Auffassung zu vertreten, dass im Hinblick auf die begrenzten Ressourcen der Justiz dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung des Kostenrechtes nur durch eine nachweisunabhängige Anbindung der Auslagenpauschale an die im Beratungshilfeverfahren tatsächlich entstandenen Gebühren Rechnung getragen werden kann. Es war nicht Intention des Gesetzgebers, dass der Kostenbeamte prüft, ob überhaupt einzelne Post- und Telekommunikationskosten angefallen sind (oder ob sie gegebenenfalls Teil einer Pauschale – Flatrate – waren) und ob die einzeln darzulegende Kostenauslösung überhaupt i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG erforderlich war.

Der Begriff der Pauschale wird auch auf anderen Rechtsgebieten als Synonym für einen Zahl- oder Anrechnungsbetrag ohne Prüfung der Frage verwandt, ob überhaupt etwas angefallen ist, weil bei bestimmten Geschäften davon ausgegangen wird, dass etwas anfällt und die Frage, ob und was angefallen ist, aus Vereinfachungsgründen gerade nicht geprüft werden soll. So erhält ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls nach st. Rspr. eine Unfallkostenpauschale unabhängig von der Frage, ob in seinem Fall überhaupt Einzelkosten angefallen sind. Auch hier wird nicht gefragt, ob er jemals einen Brief versandt oder ob er für seinen heimischen Telefonanschluss eine Flatrate hat oder Einzelkosten aufzuwenden hatte. Auch im Steuerrecht wird der Begriff der Pauschale dahingehend verwandt, dass zum Beispiel ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerpauschbetrag als Steuerfreibetrag zugebilligt erhält, ohne dass er nachweisen müsste, ob überhaupt Werbungskosten angefallen sind.

Deswegen verbietet es sich bei den Pauschbeträgen des RVG, Nachweise darüber zu verlangen, ob solche Kosten überhaupt mit mindestens 0,01 EUR angefallen sind oder nicht. Das ist mit dem Begriff des Pauschbetrages i.S.d. RVG und mit der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. Dementsprechend hat das Gericht bei juris mit vertretbarem Aufwand auch keine Entscheidung gefunden, die sich mit dieser Auffassung näher auseinandersetzt, geschweige denn dieser Rechtsmeinung beitritt.

Eine prozentuale Post- und Telekommunikationspauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens 20,00 EUR, ist deshalb unabhängig von der Frage zuzubilligen, ob im Einzelfall ausscheidbare Einzelkosten überhaupt angefallen sind.

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