Ist der Verteidiger im Beschwerdeverfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung vollumfänglich beauftragt, entsteht eine Beschwerdegebühr Nr. 4200 VV i.V.m. Vorbem. 4.2 VV, auch wenn der zuvor Verurteilte selbst das Rechtsmittel eingelegt hat. Es handelt sich dann nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.

LG Berlin, Beschl. v. 3.7.2015 – 502 Qs 77/15

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