Leitsatz
Auch Verfahren auf Streitwertbeschwerden, die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unstatthaft sind, sind gerichtsgebührenfrei (a.A. BGH, Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14).
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.11.2015 – 4 E 913/15
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig. Da das VG eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 4.9.2015 nicht gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. … (wird ausgeführt) …
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG, wonach die Verfahren gebührenfrei sind (S. 1) und Kosten nicht erstattet werden (S. 2).
Die Vorschrift gilt auch für Verfahren auf Beschwerden, die unstatthaft sind, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Der Senat folgt wie bisher entsprechend der – soweit ersichtlich – einhelligen Praxis des OVG NRW (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.8.2011 – 1 E 684/11, juris Rn 4 u. 25; v. 7.7.2014 – 2 E 627/14; v. 21.6.2011 – 3 E 612/11; v. 11.1.2011 – 4 E 18/11; v. 20.2.2015 – 5 E 135/15; v. 13.12.2011 – 7 E 1296/11; v. 29.7.2015 – 8 E 750/15; v. 12.8.2014 – 9 E 752/14; v. 10.9.2013 – 10 E 841/13; v. 17.9.1014 – 12 E 1004/14, juris Rn 6 u. 8; v. 3.7.2014 – 13 E 689/14, juris Rn 1 u. 4; v. 1.4.2008 – 15 E 243/08; v. 11.6.2013 – 19 E 590/13; v. 4.5.2011 – 20 E 506/11 u. v. 27.7.2007 – 21 E 793/07) nicht der Rspr. des BGH, wonach in unstatthaften Streitwertbeschwerdeverfahren eine Gebühr zu erheben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597, juris Rn 4 m.w.N., [= AGS 2014, 232] in Fortführung der Rspr. zur früheren Rechtslage; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.4.2014 – 7 OA 20/14, JurBüro 2014, 381, juris Rn 11; BFH, Beschl. v. 7.12.2004 – VII B 301/04, juris Rn 5; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 68 Rn 21; Schneider, NJW 2011, 2628, 2629).
Der Wortlaut des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG sieht seit der Neufassung des GKG im Jahre 2004 nicht mehr – wie noch die Vorgängervorschrift – die Gebührenfreiheit für das Verfahren "über die Beschwerde" vor. Er bezieht sich nun vielmehr ganz allgemein auf "die Verfahren" und meint damit systematisch die in § 68 GKG geregelten "Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts". Auch wenn die Neufassung der Regelung dem früheren § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen soll (vgl. Entwurf eines Kostenmodernisierungsgesetzes v. 11.11.2003, BT-Drucks 15/1971, S. 158), findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung oder in der Systematik ein hinreichend normklarer Anhalt dafür, die Gebührenfreiheit solle nur bei statthaften Beschwerden greifen, bei unstatthaften aber nicht. Im Gegenteil war wichtigstes Ziel des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2004 die Vereinfachung des Kostenrechts. Dadurch sollten die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 140).
Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Kostenfreiheit sehr ausdifferenziert von der Statthaftigkeit der Beschwerde, gegebenenfalls aber nicht von ihrer Zulässigkeit im Übrigen, abhängig zu machen, ohne dass eine entsprechende Absicht, die der Vereinfachung und Normenklarheit zuwiderliefe, im Gesetz und in den Materialien hinreichend deutlich geworden ist. Das Gesetz differenziert jedenfalls mit der im GKG 2004 gewählten Formulierung nicht zwischen Zulässigkeit, Statthaftigkeit (als Unterpunkt der Zulässigkeit) und Begründetheit der Beschwerde (vgl. im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschl. v. 18.2.2010 – 9 KSt 1/10 u.a., AGS 2010, 304, juris Rn 3 und 6; OLG Koblenz, Beschl. v. 23.8.2012 – 5 W 466/12, MDR 2012, 1315, juris Rn 9 f., unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr. im Beschl. v. 24.11.1999 – 14 W 635/99, NJW-RR 2000, 1239, juris Rn 5; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2012 – 1 W 15/12, MDR 2012, 811, juris Rn 7; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.3.2009 – L 11 R 882/11 B, juris Rn 3).
2 Anmerkung
Verfahren wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts sind nicht unstatthaft, sondern unzulässig. Unstatthaft sind nur solche Beschwerden, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, also z.B. Beschwerden gegen eine vorläufige Wertfestsetzung oder gegen Entscheidungen eines OLG. Hier ist strittig, ob solche unstatthaften Beschwerden kostenfrei sind. Ist die Beschwerde dagegen statthaft, aber im konkreten Fall unzulässig, muss sie immer gerichtsgebührenfrei sein.
Norbert Schneider
AGS 4/2016, S. 193 - 194