Die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner beinhaltet grundsätzlich mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme als eigene Angelegenheit. Dies gilt sowohl für die Vollstreckung gegen mehrere Teilschuldner als auch gegen mehrere Gesamtschuldner, mag auch der Anspruch der gleiche und das wirtschaftliche Interesse dasselbe sein. Eine Streitgenossenschaft auf Schuldnerseite gibt es in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht, selbst dann nicht, wenn gegen die verschiedenen Schuldner aus demselben Titel vollstreckt wird.[1] Nur dann, wenn ausnahmsweise einheitlich vollstreckt werden muss, liegt nur eine Angelegenheit vor.[2]

Norbert Schneider

AGS 4/2016, S. 206 - 207

[1] BGH AGS 2007, 71 = AnwBl 2006, 856 = BGHR 2006, 1506 = InVo 2007, 41 = RVGreport 2006, 461 (Antrag nach § 887 ZPO); OLG Frankfurt/M. AGS 2004, 69; LG Frankfurt/M. AGS 2003, 207 m. Anm. N. Schneider (hier Räumungsvollstreckung) = JurBüro 2003, 304; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1838; OLG Hamm AnwBl 1988, 357; OLG Düsseldorf InVo 1997, 196; LG Berlin JurBüro 1995, 530; AG Singen JurBüro 2006, 329.
[2] Das LG Saarbrücken geht unzutreffenderweise von einem solchen Fall schon dann aus, wenn gegenüber den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die als Teilschuldner haften, vollstreckt werden soll, die Zahlungsaufforderung aber an deren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ergeht (AGS 2012, 525 = ZMR 2013, 67 = RVGprof. 2012, 163 = Info M 2012, 450 = MietRB 2013, 45).

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