Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem ArbG Stralsund 2011 auf Zahlung unter dem Gesichtspunkt von Equal Pay verklagt.

Der Gerichtsstand des ArbG Stralsund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dort eine Niederlassung betreibt. In der Niederlassung sind bis auf den Niederlassungsleiter und seine Assistentin nur gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Der Niederlassungsleiter übt dort die Stellung eines Disponenten aus. Ihren Hauptsitz hat die Beklagte in B. bei B.

Das ArbG hat am 12.7.2011 die Güteverhandlung durchgeführt und am 8.11.2011 die Kammerverhandlung. Beide Termine wurden auf Seiten der Beklagten durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen, der seine Kanzlei in dem Ort betreibt, in dem der Hauptsitz der Beklagten liegt.

In der Kammerverhandlung vom 8.11.2011 hat die Klägerin ihre Klage auf Anraten des Gerichts zurückgenommen. Mit Beschluss vom 17.10.2014 hat das ArbG ergänzend beschlossen, dass die Klägerin aufgrund der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In den Gründen hat das Gericht klargestellt, dass bei der Festsetzung der Kosten nach dem ergangenen Kostengrundbeschluss die Grenzen des § 12a ArbGG zu beachten sind.

Mit Antragsschreiben an das ArbG macht die Beklagte gegen die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 419,00 EUR geltend. Der Betrag umfasst die fiktiven Reisekosten der beklagten Partei vom Hauptsitz nahe B. zu den beiden Verhandlungsterminen in Stralsund (einfache Entfernung rund 420 km).

Das ArbG hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs für beide Parteien mit dem angegriffenen Beschluss die zu ersetzenden Kosten lediglich auf 38,00 EUR festgesetzt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Das ArbG ist davon ausgegangen, dass fiktive Reisekosten nur vom Sitz der Niederlassung der Beklagten in A-Stadt bis zum Gericht in Stralsund angesetzt werden könnten. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das ArbG nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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