Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Entgegen der Ansicht des Nichtabhilfebeschlusses fehlt es nicht an der Beschwer der Beklagten. Die Beklagte hat zwar nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie ist jedoch gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig. Da sich die geschuldeten Gebühren nach dem Streitwert richten und der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG), ist die Beklagte durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nach der erstinstanzlichen – nicht rechtskräftigen – Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch hat, beseitigt ihre Beschwer nicht.

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