Leitsatz
Eine eingeschränkte Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks ist nicht zulässig, wenn es im Gerichtsbezirk weiter entfernt liegende Orte gibt als den Kanzleisitz des beizuordnenden Anwalts.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.12.2015 – 13 WF 267/15
1 Sachverhalt
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Vorbehalt, er werde nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Zossen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwer des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hängt nicht davon ab, ob sich die Beschränkung seiner Beiordnung dahin auswirken kann, dass er geringere Reisekosten geltend machen kann als ein im Bezirk des AG Zossen niedergelassener Anwalt. Die formelle Beschränkung der Beiordnung reicht für die Begründung einer Beschwerdebefugnis aus (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 127 Rn 15; Beck OK-ZPO-Kratz, Stand: Sept. 2015, § 127 Rn 24).
Die Beschwerde ist begründet.
Dem Antragsgegner kann sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 3 ZPO).
Vergleichsgruppen für die zu erwartenden Kosten sind nach § 121 Abs. 3 ZPO allein die im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte einerseits und die in anderen Bezirken niedergelassenen Anwälte andererseits. Dass auch die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts an einem Kostenvergleich scheitern könnte, sieht § 121 Abs. 3 ZPO nicht vor. Eine vorbehaltlose Beiordnung darf deshalb nicht allein daran scheitern, dass der Beteiligte einen Anwalt gewählt hat, dessen Kosten – wegen größerer Entfernung des Kanzleisitzes zum Gericht – höher ausfallen könnten als die eines anderen, im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.
Eine vorbehaltlose Beiordnung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der gewählte Anwalt höhere Kosten auslösen wird als jeder an einem beliebigen Ort im Gerichtsbezirk niedergelassene Anwalt. Ein in einem anderen Bezirk niedergelassener Anwalt ist demnach beizuordnen, wenn seine Reisekosten höchstens die Höhe erreichen werden, die auch bei Beiordnung eines im Bezirk des befassten Gerichts niedergelassenen Anwalts entstehen können (vgl. Zöller/Greiner, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 121 Rn 13a; Beck OK-ZPO-Reichling, Stand: Sept. 2015, § 121 Rn 37).
Für die Reisen zur mündlichen Verhandlung zu dem AG Zossen sind dem in Luckenwalde niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV) entstanden als einem Rechtsanwalt, der an einem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernt, aber noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre. Die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten liegt ungefähr 34 km vom AG Zossen entfernt. Im Bezirk des AG Zossen liegen Orte weiter entfernt, etwa Charlottenfelde (ungefähr 37 km).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) besteht nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Voß
AGS 4/2016, S. 196 - 197