§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a RVG bestimmt, dass die Einreichung von Schutzschriften zum Rechtszug gehört, also dem Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung zuzurechnen ist. Für die Einreichung der Schutzschrift und die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren fällt die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV deshalb nur einmal an. Auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV kann für beide Tätigkeiten nur einmal gefordert werden, da dieselbe Angelegenheit vorliegt.

 

Beispiel

Der Anwalt wird mit der Einreichung der Schutzschrift beauftragt. Der Gegenstandswert beträgt 15.000,00 EUR. Nach Einreichung der Schutzschrift wird auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Auch hier beträgt der Gegenstandswert 15.000,00 EUR. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 164,35 EUR
(19 % aus 865,00 EUR)  
Gesamt 1.029,35 EUR

War der Anwalt zunächst nur mit der Einreichung der Schutzschrift, d.h. einer Einzeltätigkeit, beauftragt und wird er später auch mit der Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren beauftragt, so ist § 15 Abs. 6 RVG zu beachten. Danach erhält der Anwalt, der nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 RVG zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt ist, nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Es verbleibt deshalb auch in diesem Fall bei der 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV.

 

Beispiel

Der Anwalt wird zunächst nur mit der Einreichung der Schutzschrift beauftragt (Auftrag für Einzeltätigkeit). Der Gegenstandswert beträgt 15.000,00 EUR. Nach Einreichung der Schutzschrift wird auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht und derselbe Anwalt auch mit der Vertretung in dem Eilverfahren beauftragt. Auch hier beträgt der Gegenstandswert 15.000,00 EUR. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

I. Einzeltätigkeit

 
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV   520,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)    
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 540,00 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   102,60 EUR
(19 % aus 865,00 EUR)    
Gesamt   642,60 EUR

II. Tätigkeit im gerichtlichen Eilverfahren

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR  
(Wert: 15.000,00 EUR)    
gem. § 15 Abs. 6 RVG abzüglich    
bereits abgerechneter - 520,00 EUR  
    316,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 336,00 EUR  
(19 % aus 345,00 EUR)    
Zwischensumme 63,84 EUR  
Gesamt 399,84 EUR  

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 4/2016, S. 159 - 162

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