Der Anwalt hatte für die Ehefrau und deren beide Kinder gegen den Ehemann und Kindesvater im selben Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG beantragt. Das Gericht hat den Verfahrenswert nach §§ 49 Abs. 1, 41 S. 2 FamGKG auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtige der Antragsteller Beschwerde erhoben.

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