Der Antragsteller hatte – zunächst anwaltlich nicht vertreten – zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG die Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter der Antragsgegnerin beantragt. Er habe bislang keinen Umgang mit seinem Kind wahrnehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Antrages sowie die Aussetzung des Umgangs zumindest für die Zeit von zwei Jahren beantragt. In der Folge hat sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller bestellt. Das AG hat dem Antragsteller antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Im Anhörungstermin haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines im Protokoll so bezeichneten Teilvergleichs dahingehend geeinigt, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller angebahnt werden und einmal wöchentlich in Begleitung einer Umgangspflegerin stattfinden solle. Diese Umgangsregelung sollte bis zum nächsten Verhandlungstermin gelten. Das AG hat – jeweils durch gesonderten Beschluss – die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den gerichtlichen Teilvergleich erstreckt, auf § 89 FamFG hingewiesen und neuen Termin bestimmt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat anschließend die Festsetzung von Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 921,54 EUR brutto beantragt. Hierin enthalten waren u.a. eine Einigungsgebühr aus dem vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR von 201,00 EUR netto sowie Abwesenheitsgeld von netto 20,00 EUR.
Mit dem abgeänderten Beschluss hat das AG durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 658,55 EUR festgesetzt. Dabei hat es neben dem Abwesenheitsgeld auch die Einigungsgebühr abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Teilvergleich nur um eine Zwischeneinigung, die einen vorläufigen Zustand regele.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung eingelegt und u.a. die Auffassung vertreten, dass eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits keine Bedingung für das Entstehen einer Einigungsgebühr sei.
Der Antragsteller hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen, da es ihm im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit angabegemäß nicht möglich gewesen sei, einen wöchentlichen Umgang wahrzunehmen und demgemäß entsprechende Termine zu vereinbaren.
Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin hat der Erinnerung abgeholfen, soweit Abwesenheitsgeld geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat sie die Sache der zuständigen Richterin vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Richterin der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Zwischenvereinbarung habe lediglich bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin bestehen sollen. Damit hätten die Beteiligten eine vorübergehende Vereinbarung geschlossen, durch die der Streit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.