Gegen den ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – VII ZB 59/14
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