ZPO § 99 Abs. 1, § 321
Leitsatz
Gegen den ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – VII ZB 59/14
1 Sachverhalt
Mit Vollstreckungsbescheid wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter der Gläubiger ist, 260.000,00 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte später, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das LG wies den Antrag zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des LG vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.
Nachträglich hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des LG gem. § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das LG hat daraufhin seinen Beschluss gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum BGH nichts (b).
a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 8.7.2014 – XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn 41).
Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbstständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2000 – VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rn 5; Musielak/Voit/Musielak, a.a.O., § 321 Rn 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rspr. des BGH, dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt ist (BGH, Urteile v. 28.11.1955 – II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; v. 28.4.1987 – VI ZR 1/86, VI ZR 43/86, NJW 1987, 2997, juris Rn 8; v. 4.4.1984 – VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107, 1113, juris Rn 78).
Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum BGH nichts.
Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 S. 1, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn 8 [= AGS 2013, 194]; Beschl. v. 12.5.2015 – II ZB 18/14 Rn 4).
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
3 Anmerkung
Die Entscheidung erscheint bedenklich.
Meines Erachtens ist zu differenzieren:
Soll die ergänzte Kostenentscheidung inhaltli...