Sowohl die Entscheidung des FamG als auch die des OLG offenbart wieder einmal fehlende grundsätzliche Kenntnisse des Gerichtskostenrechts.
Zugrunde lag eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 55 FamGKG.
Das FamG hat den Mehrwert des Vergleichs auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Das FamG ist offenbar davon ausgegangen, dass 3.000,00 EUR auf den Vergleich über den anhängigen Hauptsacheanspruch entfalle. Dabei hat das FamG aber übersehen, dass aus dem Wert der anhängigen Gegenstände gar keine Vergleichsgebühr anfällt. Diese fällt nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. nur an, wenn nicht anhängige Gegenstände mit verglichen werden.
Im Übrigen hat das FamG einen weiteren Wert von 3.000,00 EUR festgesetzt. Dieser sollte offenbar das mit erledigte einstweilige Anordnungsverfahren betreffen. Insoweit ist es allerdings schon seltsam, dass der Wert des Vergleichs den Wert des Verfahrens, der ja auf 1.500,00 EUR festgesetzt worden war, übersteigen soll.
Darauf kommt es letztlich nicht an, da auch der Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens anhängig war und folglich keine Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamFKG-KostVerz. auslösen konnte. Die Vorschrift der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. setzt nämlich voraus, dass der Gegenstand des Vergleichs überhaupt nicht anhängig ist, auch nicht in einem anderen Verfahren. Ein eventuelles Mitvergleichen anhängiger Ansprüche wird nämlich bereits durch die dortige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abgegolten (hier Nr. 1410 FamGKG-KostVerz.).
Soweit das OLG den Vergleichswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt und dies ausdrücklich damit begründet hat, die Beteiligten hätten sich nur über die Hauptsache geeinigt, übersieht auch das OLG Koblenz, dass gar keine Vergleichsgebühr angefallen ist und deshalb auch kein Wert festzusetzen ist. Würde der Kostenbeamte das OLG beim Wort nehmen, müsste er aus dem Wert von 3.000,00 EUR sowohl eine 0,5-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1310 FamGKG-KostVerz.) erheben als auch die 0,25-Vergleichsgebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. für den Vergleich.
Richtig wäre es gewesen, den Beschluss des FamG dahingehend abzuändern, dass der Vergleich keinen Mehrwert hat.
Eine andere Frage ist die, nach welchem Wert die beteiligten Anwälte ihre Einigungsgebühren abrechnen. Das ist aber nicht von Amts wegen zu klären und schon gar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, sondern im Verfahren nach § 33 RVG, das aber nur auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten.
Eine solche Wertfestsetzung wäre im Übrigen hier unzulässig gewesen, da der für die anwaltliche Tätigkeit maßgebende Wert bereits in den beiden Verfahren nach § 55 FamGKG festgesetzt worden war.
Die Frage, ob dem Anwalt eine Einigungsgebühr nur aus dem Wert der Hauptsache oder aus den addierten Werten von Haupt- und Eilsache zusteht, wäre im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu klären gewesen.
Norbert Schneider
AGS 4/2017, S. 178 - 180