Der Antrag ist begründet, soweit mit der Erstreckung der VKH ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Übernahme der mit der Elternvereinbarung entstandenen anwaltlichen Einigungsgebühr geschaffen werden soll. Soweit mit der Fassung des Erstreckungsantrags bezweckt ist, darüber hinaus VKH für weitere auf den Inhalt der Einigung bezogene Anwaltsgebühren, insbesondere für eine separate Umgangsangelegenheit, zu erlangen, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
1. Richtig ist, dass die Elternvereinbarung auch Elemente einer Umgangsregelung enthält. Geht man davon aus, dass Beschwerdegegenstand (nur) eine sorgerechtliche Regelung war, ist mithin ein Vergleich – auch – über einen nicht verfahrensgegenständlichen, aber in die Einigung dennoch einbezogenen Gegenstand zustande gekommen. Aus diesem in die Regelung einbezogenen Gegenstand steht dem Rechtsanwalt, der am Vergleich mitgewirkt hat, grundsätzlich nicht nur eine Einigungsgebühr, sondern auch eine Verfahrens- und Terminsgebühr zu (Nrn. 3101 und 3104 VV), obwohl insoweit weder ein Verfahren anhängig war noch ein Termin stattgefunden hat. Das heißt indes nicht, dass dem dabei vertretenen Beteiligten im gleichen Umfang ohne Weiteres ein Anspruch auf VKH zustände, damit diese Gebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können.
2. Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein auf diese weiteren Gebühren zielendes VKH-Gesuch dieses Antragsziel hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat oder eine (für das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende) vorhandene Entscheidung zu der beantragten VKH diese weiteren Gebührentatbestände in die Bewilligung einbezogen hat. Denn die damit regelmäßig verbundenen Auslegungsprobleme (etwa zur Reichweite einer gesetzlichen Erstreckung gewährter VKH nach Maßgabe von § 48 Abs. 3 RVG) versucht die hier gewählte Antragsformulierung gerade zu vermeiden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Termin auch ausdrücklich bekundet, es gehe ihr vornehmlich um eine weitere Terminsgebühr für eine Umgangsangelegenheit. Gerade darauf besteht – gegen die Staatskasse auf VKH-Basis – jedoch kein Anspruch.
3. Denn für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht. Insbesondere kann dafür, dass in einem gerichtlichen Termin eine Angelegenheit erörtert wird, die im verfahrensrechtlichen Sinne nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, keine VKH gewährt werden (vgl. OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschl. v. 4.8.2011 – 23 WF 475/11, FamRZ 2012, 242; Beschl. v. 7.2.2014 – 23 WF 1209/13, FamRZ 2014, 1879 [= AGS 2014, 347]; 22. Familiensenat, Beschl. v. 25.3.2014 – 22 UF 572/13; 19. Familiensenat, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14, MDR 2015, 713 [= AGS 2015, 289]; 18. Familiensenat, Beschl. v. 4.11.2015 – 18 UF 804/15; ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877 [= AGS 2014, 348]). Schon deshalb scheidet hier eine – weitere – Terminsgebühr, bezogen auf eine zusätzliche separate Umgangsangelegenheit, als Gegenstand der Erstreckung zuvor bewilligter VKH aus.
Die dem Antrag möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung, der Umfang der anwaltlichen Gebührenansprüche gegenüber dem Mandanten entspreche ohne Weiteres dem Umfang des VKH-Anspruchs des Mandanten gegen die Staatskasse, ist nämlich unzutreffend; daran ändert auch eine mündliche Erörterung der nicht verfahrensgegenständlichen Angelegenheit nichts. Das zeigt schon der Vergleich mit einer Erörterung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren. Hier ist seit langem höchstrichterlich entschieden, dass die dem an einer solchen Erörterung beteiligten Rechtsanwalt – selbstverständlich – daraus gebührenrechtlich zustehenden Kosten (Verfahrensgebühr und Erörterungsgebühr) nicht aus der Staatskasse erstattet werden (BGH FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 292] im Anschluss an BGH FamRZ 1984, 997), also dafür auch keine VKH zu bewilligen ist. Diese Rechtsfolge ist unabhängig davon, dass über den erörterten Gegenstand anschließend ein Vergleich geschlossen wird (BGH a.a.O.). Denn soweit die Verfahrensordnung für den Abschluss bindender Vereinbarungen der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand hinaus offen ist, kann den Betei ligten die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands für den Vergleichsabschluss auch auf Staatskosten nicht verwehrt werden; das gilt aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte vorangegangene Verfahren einschließlich der dabei, bezogen auf den nicht verfahrensgegenständlichen Teil des Vergleichs, etwa entstandenen Anwaltsgebühren (BGH a.a.O.).
4. Der Senat hält in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rspr. des OLG die vorstehende Verfahrenssituation für ohne Weiteres vergleichbar mit der hier in Rede stehenden Konstellation. Auch hier ist die Verfahrenskostenhilfe, wenn ein nicht anhängiger Verfahrensgegenstand erörtert und mit verglichen worden ist, auf den Mehrvergleich selbst zu erstrecken, ni...