Ein innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Kostenfestsetzungsantrag ist nicht als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen auszulegen.
LG Arnsberg, Beschl. v. 13.12.2016 – II-2 Qs 90/16
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