Zuständig für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz des früheren Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, ergangen ist.
Es handelt sich somit um eine normale Zivilklage, die gegenüber dem Verfahren, in dem das Ersturteil ergangen ist, stets einen gesonderten Kostenrechtszug i.S.d. § 35 GKG darstellt. Es fallen deshalb für beide Klageverfahren separate Gebühren an. Eine Anrechnung erfolgt nicht.
Für die Klage nach § 731 ZPO entsteht eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf einen 1,0-Gebührensatz ermäßigen kann. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Klage soll danach erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. zugestellt werden.
Beispiel
Es wird Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben. Der Streitwert beträgt 25.000 EUR. Der Kläger zahlt den Gebührenvorschuss ein.
Das Gericht erlässt antragsgemäß Urteil und ordnet an, dass dem Kläger für das Ersturteil die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 |
1.113,00 EUR |
GKG-KostVerz. (Wert: 25.000,00 EUR) |
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Die Kosten sind von dem Beklagten zu zahlen (§ 29 Nr. 1 GKG), jedoch ist der vom Kläger geleistete Gebührenvorschuss wegen dessen Antragshaftung (§ 22 Abs. 1 GKG) auf die Kostenschuld des Beklagten zu verrechnen.
Handelt es sich bei dem titulierten Anspruch um eine Familiensache, ist das FamG für das Verfahren nach § 731 ZPO zuständig. Gerichtskosten sind nach dem FamGKG zu erheben, wobei die für Familienstreitsachen geltenden Gebühren der Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. zu erheben sind. Vor Zahlung der Verfahrensgebühr soll die Antragsschrift nicht zugestellt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Beispiel
Es wird bei dem FamG Antrag wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO gestellt. Der Verfahrenswert beträgt 12.000,00 EUR. Das Gericht erlässt antragsgemäß Endentscheidung und ordnet an, dass dem Antragsteller für die ursprüngliche Endentscheidung die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. (Wert: 12.000,00 EUR) |
801,00 EUR |
Die Gebühr fällt neben den Gerichtsgebühren für das ursprüngliche Erkenntnisverfahren gesondert an.