Als Gegenstück zur Klage nach § 731 ZPO kann der Schuldner in den Fällen, in denen eine qualifizierte Klausel erteilt wurde, mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen, dass die materiellen Voraussetzungen für Klauselerteilung nicht vorliegen. Bestritten werden können diese Voraussetzungen nach § 768 ZPO nur in den Fällen der § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, § 749 ZPO. Werden materielle Einwendungen gegen eine solche Klausel erhoben, kann der Schuldner zwischen der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) oder der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) wählen (§ 768 ZPO). Der Vorteil der Erinnerung (§ 732 ZPO) liegt jedoch darin, dass der Schuldner im Falle einer erfolglosen Erinnerung nicht mit der Erhebung einer Klage nach § 768 ZPO präkludiert ist.[39] Einwendungen förmlicher Art kann der Schuldner hingegen nur mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend machen.[40]

Zuständig für die Klage nach § 768 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz.

[39] Zöller/Herget, 31. Aufl., § 768 ZPO Rn 1.
[40] Zöller/Herget, 31. Aufl., § 768 ZPO Rn 1.

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