Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG zu dem jeweiligen Erkenntnisverfahren. Es handelt sich deshalb nicht um eine besondere Angelegenheit, so dass eine gesonderte Vergütung nicht entsteht. Unerheblich ist, ob es sich bei der ersten Vollstreckungsklausel um eine einfache oder qualifizierte Klausel handelt,[2] so dass auch die Erteilung von qualifizierten Klauseln (z.B. nach § 727 ZPO) keine gesonderten Gebühren auslöst, wenn es sich um die erste Klausel handelt.[3]

Auch die Zustellung des Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden, ist noch dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen und löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 RVG). Das gilt auch für die Zustellung einer Bürgschaftsurkunde oder die Hinterlegung des Hinterlegungsscheins nach § 751 Abs. 2 ZPO.[4]

Ist wegen der Erteilung der ersten Klausel jedoch Klage nach § 731 ZPO zu erheben, gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nicht. Es handelt sich folglich um eine gesonderte Angelegenheit, die auch gesonderte Gebühren und Auslagen auslöst (s. u. V. 2.).

[2] AnwK-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, 7. Aufl., § 19 Rn 141.
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 406 m.w.N.; OLG Köln JurBüro 1995, 474.
[4] AnwK-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn 159.

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