3.1 Gläubiger

Der Gläubiger kann in den Fällen, in denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt wird, die Erinnerung (§ 573 ZPO) einlegen. Ist der Rechtspfleger für die Klauselerteilung zuständig, findet gegen dessen Ablehnungsentscheidung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) statt.[1] Zudem kann Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) erhoben werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung einer qualifizierten Klausel den erforderlichen Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führen kann.

[1] LG Stuttgart Rpfleger 2000, 537.

3.2 Schuldner

Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Das gilt sowohl bei Erteilung der Klausel durch den Urkundsbeamten als auch durch den Rechtspfleger. Zudem kann Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) erhoben werden, wenn eine qualifizierte Klausel erteilt wurde und der Schuldner die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung bestreitet.

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