Über die Kosten hat das Gericht auch in dem Klageverfahren nach § 731 ZPO gem. §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden, nicht nach § 788 ZPO.[38]

Die Kosten der Klauselerteilungsklage sind deshalb ausschließlich in diesem Verfahren auszuurteilen und können auch nur in diesem Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

[38] Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 731 ZPO Rn 4.

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