1. Einfache und qualifizierte Klauseln
Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 724 Abs. 1 ZPO aus einem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel statt. Zu unterscheiden ist hinsichtlich der Klauseln zwischen den einfachen Vollstreckungsklauseln (§ 724 ZPO) und den qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 bis 729 ZPO) sowie der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen (§ 733 ZPO).
2. Funktionelle Zuständigkeit
Die Erteilung der einfachen Klauseln obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO). Für die Erteilung der qualifizierten Klauseln ist hingegen der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), dem im Einzelnen die Erteilung folgender Klauseln obliegt:
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§ 726 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel bei bedingten Leistungen, |
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§ 727 ZPO: Rechtsnachfolgeklauseln, |
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§ 728 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Nacherben, |
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§ 728 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung, |
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§ 729 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Vermögens- oder Firmenübernahme, |
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§ 738 ZPO: Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher, |
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§ 742 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Eintritt der Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit, |
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§ 744 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Beendigung der Gütergemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens, |
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§ 745 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, |
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§ 749 ZPO: Vollstreckungsklausel für und gegen den Testamentsvollstrecker. |
Die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG zwar grundsätzlich dem Rechtspfleger vorbehalten, jedoch haben die meisten Länder von der Öffnungsklausel des § 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 RPflG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
Handelt es sich um eine notarielle Urkunde, obliegt die Klauselerteilung dem Notar oder der Behörde, welche die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).
3. Rechtsbehelfe
3.1 Gläubiger
Der Gläubiger kann in den Fällen, in denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt wird, die Erinnerung (§ 573 ZPO) einlegen. Ist der Rechtspfleger für die Klauselerteilung zuständig, findet gegen dessen Ablehnungsentscheidung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) statt. Zudem kann Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) erhoben werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung einer qualifizierten Klausel den erforderlichen Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führen kann.
3.2 Schuldner
Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Das gilt sowohl bei Erteilung der Klausel durch den Urkundsbeamten als auch durch den Rechtspfleger. Zudem kann Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) erhoben werden, wenn eine qualifizierte Klausel erteilt wurde und der Schuldner die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung bestreitet.