1. Gerichtskosten
Für die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Erhebung einer Dokumentenpauschale ist nicht zulässig, da die Erteilung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs sowie einer Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auslagenfrei zu erfolgen hat (Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 9000 GKG-KostVerz., Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 2000 FamGKG-KostVerz., Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 31000 GNotKG-KostVerz.). Eine Dokumentenpauschale kann deshalb nur anfallen, wenn das Gericht für die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine weitere Ausfertigung herstellen muss. Das ist jedoch äußerst selten, da die Anwälte mit dem Antrag auf Klauselerteilung zumeist die ihnen zugestellte Ausfertigung an das Gericht zurückreichen. War das Urteil nur in beglaubigter Abschrift zugestellt, wird eine Ausfertigung gem. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf Antrag, und zwar gleichfalls auslagenfrei, hergestellt.
Ist jedoch eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) zu erteilen, fallen hingegen gesonderte Gebühren und Auslagen an (s. u. IV. 1.).
2. Anwaltskosten
2.1 Teil des Erkenntnisverfahrens
Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG zu dem jeweiligen Erkenntnisverfahren. Es handelt sich deshalb nicht um eine besondere Angelegenheit, so dass eine gesonderte Vergütung nicht entsteht. Unerheblich ist, ob es sich bei der ersten Vollstreckungsklausel um eine einfache oder qualifizierte Klausel handelt, so dass auch die Erteilung von qualifizierten Klauseln (z.B. nach § 727 ZPO) keine gesonderten Gebühren auslöst, wenn es sich um die erste Klausel handelt.
Auch die Zustellung des Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden, ist noch dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen und löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 RVG). Das gilt auch für die Zustellung einer Bürgschaftsurkunde oder die Hinterlegung des Hinterlegungsscheins nach § 751 Abs. 2 ZPO.
Ist wegen der Erteilung der ersten Klausel jedoch Klage nach § 731 ZPO zu erheben, gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nicht. Es handelt sich folglich um eine gesonderte Angelegenheit, die auch gesonderte Gebühren und Auslagen auslöst (s. u. V. 2.).
2.2 Einzeltätigkeit
Ist der Anwalt hingegen nur mit der Erteilung der ersten Vollstreckungsklausel beauftragt, war er also nicht im Erkenntnisverfahren tätig, verdient er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV. Die Gebühr entsteht jedoch nur in Höhe eines 0,3-Gebührensatzes, da der Anwalt wegen § 15 Abs. 6 RVG für diese Einzeltätigkeit keine höhere Gebühr erhalten kann, als ein mit der gesamten Tätigkeit beauftragter Anwalt verdienen würde. Dabei ist auf einen Anwalt abzustellen, der mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, für den die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV bereits mit dem Antrag auf Klauselerteilung entsteht.
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 1.500,00 EUR war in dem Verfahren vor dem Amtsgericht kein Anwalt tätig. Nach Obsiegen beauftragt der Kläger nunmehr einen Anwalt mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Für die Zwangsvollstreckung wird noch kein Auftrag erteilt.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV |
34,50 EUR |
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
6,90 EUR |
Zwischensumme |
41,40 EUR |
|
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
7,87 EUR |
Gesamt |
49,27 EUR |
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 3.000,00 EUR war in dem Verfahren vor dem Amtsgericht kein Anwalt tätig. Nach Obsiegen beauftragt der Kläger nunmehr einen Anwalt mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel und der Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Der Anwalt erhält nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Die Klauselerteilung ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen.
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
60,30 EUR |
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
12,06 EUR |
Zwischensumme |
72,36 EUR |
|
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
13,75 EUR |
Gesamt |
86,11 EUR |
3. Notarkosten
Für die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel fallen keine gesonderten Gebühren an, da es an einem Gebührentatbestand in den Nrn. 23800 bis 23808 GNotKG-KostVerz. fehlt. Lediglich die Erteilung von qualifizierten Klauseln (s.u. III. 3.) und von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen (s.u. IV. 3.) löst gesonderte Gebühren aus.