1. Gerichtskosten
Für die Erteilung einer qualifizierten Klausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben, da in den Gerichtskostengesetzen entsprechende Gebührentatbestände fehlen. Auslagen, z.B. Zustellungskosten und die Dokumentenpauschale, sind jedoch anzusetzen, da die Klauselerteilung nur gebührenfrei, nicht aber gänzlich kostenfrei erfolgt.
Dabei ist auch zu beachten, dass das Verfahren wegen der Erteilung einer qualifizierten Klausel im Verhältnis zum jeweiligen Erkenntnisverfahren einen eigenständigen Kos tenrechtszug darstellt, so dass Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen sind.
Für die Gerichtskosten haftet zum einen der Gläubiger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, § 22 Abs. 1 GNotKG), aber auch der Schuldner als Vollstreckungsschuldner (§ 29 Nr. 4 GKG, § 24 Nr. 4 FamGKG, § 27 Nr. 4 GNotKG), wenn die Kosten für die Erteilung der qualifizierten Klausel als notwendige Zwangsvollstreckungskosten i.S.d. § 788 ZPO anzusehen sind.
Wegen der Verfahren über die Erteilung von qualifizierten Klauseln durch das Amtsgericht, wenn es sich um eine dort verwahrte notarielle Urkunde handelt, s. u. III. 3.2.
2. Anwaltskosten
Wird die Rechtsnachfolgeklausel als erste Klausel erteilt, d.h. der Titel wird sofort umgeschrieben, weil noch keine Vollstreckungsklausel erteilt war, ist das Verfahren wegen der Erteilung der qualifizierten Klausel noch dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nur darauf abstellt, dass die Vollstreckungsklausel erstmalig erteilt wird.
War hingegen bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt, ist das Verfahren auf Erteilung einer qualifizierten Klausel eine eigenständige Angelegenheit. Der damit beauftragte Anwalt verdient hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV). Daneben fallen auch die Postpauschale (Nr. 7002 VV), Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) an, und für den Fall, dass ein Termin stattgefunden hat, auch eine 0,3 Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Da die Terminsgebühr die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin voraussetzt (Anm. zu Nr. 3310 VV), genügt die bloße eventuelle schriftliche Anhörung des Schuldners noch nicht.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der Ansprüche, für den die Vollstreckungsklausel erteilt wird, was im Regelfall dem in dem Titel zugesprochenen Anspruch entsprechen wird. Kosten und Zinsen sind jedoch nicht mitzurechnen.
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR ergeht ein Urteil. Hierfür wird zunächst die einfache Vollstreckungsklausel erteilt. Später beantragt der Erbe des Klägers die Umschreibung des Titels auf ihn und die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO). Eine mündliche Verhandlung findet hier nicht statt.
Die Erteilung der ersten (einfachen) Vollstreckungsklausel war noch Teil des Erkenntnisverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG).
Bei dem Verfahren nach § 727 ZPO handelt es sich hingegen gegenüber dem Erkenntnisverfahren um eine besondere Angelegenheit, da bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt war, die Rechtsnachfolgeklausel also nicht die erste Klausel für den Titel darstellt.
Der Anwalt erhält für das Klauselverfahren nach § 727 ZPO daher folgende Vergütung:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
90,90 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
18,18 EUR |
Zwischensumme |
109,08 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
20,73 EUR |
Gesamt |
129,81 EUR |
3. Notarkosten
3.1 Erteilung durch den Notar
Handelt es sich um eine notarielle Urkunde und hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu erteilen, entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. nach Tabelle B (§ 34 GNotKG), wenn es sich um eine qualifizierte Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO handelt. Dabei ist es, im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren, unerheblich, ob bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt war. Die Gebühr fällt deshalb auch an, wenn durch den Notar sogleich eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wird.
Die Entstehung der Gebühr setzt jedoch einen tatsächlichen Identitätswechsel voraus. Die Umschreibung wegen einer bloßen identitätswahrender Namens- oder Firmenänderung löst die Gebühr daher nicht aus. Das gilt z.B. bei Eheschließung, Umfirmierung oder bei formwechselnder Umwandlung. Die Umschreibung wegen der Gewährung von Sozialhilfe ist wegen § 64 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG kostenfrei durchzuführen.
Bei Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang entsteht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klausel tatsächlich erteilt wird. Auch in den Fällen der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags fällt die Gebühr an. Eine Gebührenermäßigung ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Wird eine Rechtsnachfolge gleichzeitig sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite bescheinigt, ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
Der Wert bestimmt sich gem. § 118 GNotKG nach den Ansprüchen, die Gegenstand der vollstreckbaren Ausfertigung sind. Zinsen und Neb...