1. Gerichtskosten
Zuständig für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz des früheren Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, ergangen ist.
Es handelt sich somit um eine normale Zivilklage, die gegenüber dem Verfahren, in dem das Ersturteil ergangen ist, stets einen gesonderten Kostenrechtszug i.S.d. § 35 GKG darstellt. Es fallen deshalb für beide Klageverfahren separate Gebühren an. Eine Anrechnung erfolgt nicht.
Für die Klage nach § 731 ZPO entsteht eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf einen 1,0-Gebührensatz ermäßigen kann. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Klage soll danach erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. zugestellt werden.
Beispiel
Es wird Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben. Der Streitwert beträgt 25.000 EUR. Der Kläger zahlt den Gebührenvorschuss ein.
Das Gericht erlässt antragsgemäß Urteil und ordnet an, dass dem Kläger für das Ersturteil die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 |
1.113,00 EUR |
GKG-KostVerz. (Wert: 25.000,00 EUR) |
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Die Kosten sind von dem Beklagten zu zahlen (§ 29 Nr. 1 GKG), jedoch ist der vom Kläger geleistete Gebührenvorschuss wegen dessen Antragshaftung (§ 22 Abs. 1 GKG) auf die Kostenschuld des Beklagten zu verrechnen.
Handelt es sich bei dem titulierten Anspruch um eine Familiensache, ist das FamG für das Verfahren nach § 731 ZPO zuständig. Gerichtskosten sind nach dem FamGKG zu erheben, wobei die für Familienstreitsachen geltenden Gebühren der Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. zu erheben sind. Vor Zahlung der Verfahrensgebühr soll die Antragsschrift nicht zugestellt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Beispiel
Es wird bei dem FamG Antrag wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO gestellt. Der Verfahrenswert beträgt 12.000,00 EUR. Das Gericht erlässt antragsgemäß Endentscheidung und ordnet an, dass dem Antragsteller für die ursprüngliche Endentscheidung die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. (Wert: 12.000,00 EUR) |
801,00 EUR |
Die Gebühr fällt neben den Gerichtsgebühren für das ursprüngliche Erkenntnisverfahren gesondert an.
2. Anwaltskosten
Die Klage nach § 731 ZPO stellt gegenüber dem Erstverfahren eine eigenständige Angelegenheit dar, was wegen des eindeutigen Wortlauts von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG auch dann gilt, wenn die erste Vollstreckungsklausel erteilt werden soll.
Der Anwalt verdient deshalb, wenn er mit der Vertretung in einer Klage nach § 731 ZPO beauftragt wird, die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Daneben sind Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV zu ersetzen. Eine Anrechnungsvorschrift für das Verhältnis von Erstverfahren und Klauselerteilungsklage existiert nicht.
Beispiel
Es wird zunächst Klage wegen Zahlung von 20.000,00 EUR erhoben. Es ergeht antragsgemäß Urteil. Da eine eingetretene Rechtsnachfolge nicht durch Urkunden nachgewiesen werden kann, lehnt der Rechtspfleger die Erteilung der qualifizierten Klausel ab.
Der Gläubiger (Kläger des Erstverfahrens) erhebt daraufhin Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Für beide Verfahren wird derselbe Anwalt beauftragt, der folgende Vergütung verdient:
I. Erstverfahren |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
964,60 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
890,40 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
356,25 EUR |
Gesamt |
2.231,25 EUR |
II. Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
964,60 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
890,40 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
356,25 EUR |
Gesamt |
2.231,25 EUR |
Für beide Verfahren erhält der Anwalt insgesamt 4.462,50 EUR.
3. Wert
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Anspruch, der mit der zu erteilenden Vollstreckungsklausel im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden soll (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Dabei bleiben wegen der Regelungen in § 43 GKG, § 37 FamGKG die Zinsen und Kosten unberücksichtigt. Ist bei einer Zug-um-Zug Leistung nur noch ein Teilbetrag strittig, der vor Erteilung der Klausel zu zahlen ist, bestimmt sich der Wert nach dieser Summe.
Der für die Gerichtsgebühren bestimmte Wert ist auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).