1. Gerichtskosten
Für das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Entstandene Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz., Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz.) sind jedoch anzusetzen. Hierzu zählen z.B. Auslagen für Postzustellungen.
In entsprechender Anwendung der für Beschwerden geltenden Regelungen sind die Auslagen jedoch nicht zu erheben, wenn die Erinnerung erfolgreich war und das Gericht die Kosten auch nicht dem Gegner auferlegt hat (vgl. Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz., Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz., Vorbem. 3.1 Abs. 1 GNotKG-KostVerz.).
Sind Auslagen wegen einer erfolglosen Erinnerung einzuziehen, haftet hierfür der Erinnerungsführer als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, § 22 Abs. 1 GNotKG). Wurde über die Kosten entschieden (s.u. VI. 4.), so haftet der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG, § 27 Nr. 1 GNotKG), der zugleich Erstschuldner ist.
2. Anwaltsvergütung
2.1 Erinnerungsverfahren (§ 732 Abs. 1 ZPO)
Bei dem Verfahren nach § 732 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG), so dass eine gesonderte Vergütung entsteht.
In Lit. und Rspr. ist umstritten, ob der Anwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV oder lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV verdient. Da Nr. 3500 VV ihrem Wortlaut nach dann Anwendung findet, wenn es sich um eine Beschwerde oder Erinnerung handelt und die Vollstreckungsklausel zunächst nur der Vorbereitung der Durchführung der Zwangsvollstreckung dient, wird der Auffassung zu folgen sein, welche Nr. 3500 VV für die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) anwenden will. Neben der Verfahrensgebühr kann eine 0,5-Terminsgebühr zudem nach Nr. 3513 VV entstehen.
Der Gläubigeranwalt verdient die Verfahrensgebühr bereits dann, wenn er lediglich prüft, ob auf die eingelegte Erinnerung des Schuldners hin etwas zu veranlassen ist.
Beispiel
Es wird zunächst Klage wegen Zahlung von 15.000,00 EUR erhoben. Es ergeht antragsgemäß Urteil. Der Urkundsbeamte lehnt die Erteilung der Vollstreckungsklausel ab. Dagegen wird Erinnerung (§ 732 ZPO) eingelegt. Eine mündliche Verhandlung findet in dem Erinnerungsverfahren nicht statt.
Für das Verfahren nach § 732 ZPO ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
325,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
345,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
65,55 EUR |
Gesamt |
410,55 EUR |
Die Anwaltsvergütung für das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) fällt neben der in dem Erkenntnisverfahren entstandenen Vergütung an (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG).
2.2 Einstweilige Anordnung (§ 732 Abs. 2 ZPO)
Vor seiner Entscheidung über die eingelegte Erinnerung kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der insbesondere angeordnet werden kann, dass die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen oder fortzusetzen ist (§ 732 Abs. 2 ZPO). Das Eilverfahren ist jedoch wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG dem Erinnerungsverfahren zuzurechnen, so dass keine gesonderten Gebühren entstehen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Terminsgebühren, die gesondert entstehen, wenn in dem Eilverfahren nach § 732 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung stattfindet. Wird gegen den Beschluss nach § 732 Abs. 2 ZPO Beschwerde eingelegt, handelt es sich um eine neue Angelegenheit, für die Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV entstehen.
3. Wert
Der Streitwert einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO bestimmt sich nach dem Wert des titulierten Anspruchs.
4. Kostenentscheidung
Das Gericht hat in seinem Beschluss auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden. Wird die Erinnerung zurückgewiesen, ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. In den Fällen der erfolgreichen Erinnerung, ist § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuwenden, nicht § 788 ZPO.
Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 4/2017, S. 157 - 164