Die gem. § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Der Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV ist vorliegend nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Mittagspause in die Dauer der Hauptverhandlung einzurechnen wäre. Der Längenzuschlag ist nach dem Wortlaut von Nr. 4122 VV dann zu gewähren, wenn der Rechtsanwalt mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Da die Hauptverhandlung für die Dauer der Mittagspause unterbrochen wird und da in der Mittagspause mithin eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, ist die Mit tagspause nach zutreffender Auffassung in den Längenzuschlag nicht einzurechnen (str., wie hier: OLG Koblenz, Beschl. v. 6.2.2006 – 2 Ws 70/06; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.11.2007 – 1 Ws 221/07; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 150/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Ws 132/14; zum Meinungsstand OLG Celle, Beschl. v. 10.7.2007 – 2 Ws 124/07).
Der Längenzuschlag ist allerdings wegen der unvorhergesehenen Verspätung der Sachverständigen beim Mittagessen begründet. Da die Hauptverhandlung nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht wie geplant um 13:00 Uhr fortgesetzt werden konnte, weil sich die Gerichtssachverständigen beim Mittagessen verspätet hatten, und da hierdurch für den rechtzeitig um 13:00 Uhr erschienenen Nebenklägervertreter eine zusätzliche Wartezeit von 15 Min. entstanden ist, ist diese ausnahmsweise in die Dauer der Hauptverhandlung einzurechnen. Denn während dieser Wartezeit, die jederzeit mit Erscheinen der Sachverständigen aus der Mittagspause hatte enden können, hat sich der Nebenklägervertreter für die Fortsetzung der Hauptverhandlung dem Gericht zur Verfügung gehalten.
Eine derartige Wartezeit ist ebenso wie eine unvorhergesehene Wartezeit bei Sitzungsbeginn (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 25.5.2007 – 1 Ws 36/07 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.8.2005 – 4 Ws 118/05; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Ws 132/14) oder kleinere Unterbrechungen während der Hauptverhandlung (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 Ws 221/07; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 150/08; KG, Beschl. v. 4.8.2009 – 2 StE 2/08-2; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.6.2012 – 2 Ws 83/12 [= AGS 2012, 465]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Ws 132/14) ausnahmsweise der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen, weil sich der Anwalt während der Dauer derartiger Wartezeiten oder Unterbrechungen in allen Fällen gleichsam dem Gericht zur Verfügung hält.
Da sich die Mittagspause somit um 15 Min. verkürzt und da die entsprechende Wartezeit der Dauer der Hauptverhandlung zuzurechnen ist, hat die Hauptverhandlung insgesamt 5 h 5 min gedauert, sodass der Längenzuschlag zu gewähren ist.
AGS 4/2017, S. 181 - 182