RVG VV Nrn. 5115, 7003 ff.; StPO § 464a; ZPO § 91 Abs. 2
Leitsatz
- Ausreichend für eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV ist jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt.
- Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers sind lediglich im Umfang fiktiver Reisekosten vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Gerichtsort zu erstatten.
LG Cottbus, Beschl. v. 11.1.2017 – 22 Qs 224/16
1 Sachverhalt
Die Zentrale Bußgeldstelle hatte gegen die in Rangsdorf wohnende Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid wegen einer Trunkenheitsfahrt über eine Geldbuße i.H.v. 500,00 EUR nebst Fahrverbot verhängt. Daraufhin hatte die Betroffene einen Verteidiger aus Berlin bestellt, der gegen den Bußgeldbescheid, Einspruch eingelegt hat.
Nach Übergang in das gerichtliche Verfahren ließ sich die Beschwerdeführerin durch rechtsanwaltlichen Schriftsatz mit der Behauptung eines Nachtrunks ein.
In der Hauptverhandlung vor dem AG Königs Wusterhausen wurde nach der Einvernahme von Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin angeordnet. Ein neuer Termin sollte von Amts wegen bestimmt werden.
Im Nachgang zur Hauptverhandlung teilte der Verteidiger der Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben zu deren Körpergewicht sowie zur Inhaltsmenge und Konzentration der von ihr nach der Fahrt behaupteten konsumierten Flasche Doppelkorn mit. Diese Ausführungen wurden auf gerichtliche Anfrage ergänzt.
Nach Eingang des gerichtsärztlichen Gutachtens übersandte das Gericht das Gutachten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung, ob die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG erteilt werden könne. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten im Ergebnis der konkreten Umrechnung unter Berücksichtigung der Streuung der AAK-Messwerte und der Varianz des Verteilungsverhältnisses Blutalkoholkonzentration/AAK zu dem Schluss, dass die Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin zutreffen könne.
Das AG stellte daraufhin das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse ein und ordnete an, dass die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen habe.
Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer notwendigen Auslagen, darunter auch einer Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV i.H.v. 160,00 EUR sowie auch Fahrtkosten für zwei Reisen a 35 km unter Berücksichtigung einer Km-Pauschale von 0,30 EUR von Berlin zum Gerichtsort jeweils nebst Umsatzsteuer enthalten.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des AG wurde die zusätzliche Gebühr abgesetzt, da sie nicht angefallen sei, eine anwaltliche Mitwirkung sei nicht erkennbar.
Die begehrten Reisekosten könnten nur fiktiv in der Höhe festgesetzt werden, als sie die Reisekosten eines Rechtsanwaltes am Wohnort der Beschwerdeführerin (Rangsdorf) nicht übersteigen würden. Erstattungsfähig seien deshalb lediglich 20 Km x 0,30 EUR für die Fahrstrecke von Rangsdorf nach Wildau und zurück.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt die vorgenommenen Absetzungen und rechtfertigt die Erstattungsfähigkeit der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV. Es genüge ein früherer Beitrag zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt. Er habe durch seine Schriftsätze nach der Hauptverhandlung das Verfahren gefördert. Außerdem macht er im Hinblick auf die begehrten Reisekosten geltend, er habe eine besondere Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und verfüge über Spezialkenntnisse im Bereich des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verkehrsverstoßes.
Der Bezirksrevisor hält die zulässige sofortige Beschwerde für unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens sei nach Eingang des Gutachtens erfolgt, eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit sei nicht zu erkennen. Auch sei nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall für die Verteidigung besondere Spezialkenntnisse erforderlich gewesen seien und kein am Wohnort der Beschwerdeführerin ansässiger Rechtsanwalt vorhanden sei, der ihre Verteidigung hätte übernehmen können.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 464b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 311 Abs. 2 StPO.
Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Der Verteidiger hat die Gebühr nach 5115 VV (sog. Erledigungsgebühr) verdient, auch die begehrte Höhe ist nicht zu beanstanden. Insofern führt die sofortige Beschwerde auch zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 5115 VV, Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, die sog. Erledigungsgebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die geltende Regelu...