Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsschutzversicherer wegen der nach Auffassung der Klägerseite entstandenen Gebühren nach der Nr. 5115 VV i.H.v. 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Anspruch.
Dem Kläger war eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Hierzu erhielt er einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 120,00 EUR, verbunden hiermit war die Eintragung eines Punkts im Verkehrszentralregister.
Der Kläger hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten über die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels intensiv auseinandergesetzt, zumal der Kläger als Kraftfahrer tätig ist, weshalb es ihm im besonderen Maße darauf ankommt, Eintragungen in das Verkehrszentralregister zu verhindern.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Ermittlungsakten eingesehen und die Angelegenheit mit dem Kläger besprochen. Es ist dann eine Übereinkunft erzielt worden, gegen den Bußgeldbescheid kein Rechtsmittel einzulegen, da der Erfolg der Durchführung des Einspruchsverfahrens zweifelhaft war. Dementsprechend wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die bei ihm entstandenen Kosten mit der Rechnung gegenüber dem Kläger abgerechnet und die Rechnung an die Beklagte, den Rechtsschutzversicherer des Klägers, übermittelt.
Die Beklagte hat die geltend gemachte zusätzliche Gebühr gem. Nr. 5115 VV i.H.v. 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Rechnung gestrichen und darauf hingewiesen, dass eine solche Gebühr nicht angefallen sei, da der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens i.S.d. Abs. 2 zu Nr. 5115 VV mitgewirkt hat, diese Gebühr nicht erhält, wenn auf eine Förderung des Verfahren gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Der Kläger ist der Auffassung, bei Entstehen der Gebühr komme es lediglich darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus der Arbeit des Rechtsanwalts mit dem Mandanten sich ergebe.
Wenn der Kläger eine Einspruchseinlegung gewünscht habe, von der aber abgeraten worden sei, sei dies ein typischer Fall einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit. Es könne nicht sein, dass man lediglich wegen der Gebühren einen Einspruch einlegen müsse, um diesen dann kurze Zeit später zurückzunehmen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Gebühr nach Nr. 5115 VV sei nicht entstanden, da keiner der in Abs. 1 abschließend aufgezählten Tatbestände vorliege.