Ebenso zum Abraten eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl: OLG Nürnberg[1] und AG Hamburg-St. Georg.[2]
Auch das Abraten von einem Rechtsmittel löst – im Gegensatz zur Rücknahme des Rechtsmittels – keine zusätzliche Gebühr aus.[3]
Norbert Schneider
AGS 4/2017, S. 188 - 189
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