RVG §§ 3a ff.; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

  1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird.
  2. Eine Klausel, wonach die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ohne Deckelung 5 % des Honorars betragen soll, ist unwirksam.

LG Köln, Urt. v. 18.10.2016 – 11 S 305/15

1 Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte, einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership) englischen Rechts auf Rückzahlung von überzahlten Honorarvorschüssen in Anspruch.

Anlässlich der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber mandatierte der Kläger die Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dazu trafen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung. Diese bestimmt auszugsweise:

 
Hinweis

"3. Vergütung"

Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten erhalten die Rechtsanwälte anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 230,00 EUR je Stunde. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Das vereinbarte Honorar kann die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten.

[...]

5. Auslagen

Anstelle der Pauschale für Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG tritt eine Pauschale i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50,00 EUR. [...]“

Unter Nr. 4 der Vergütungsvereinbarung wurde als Mindestvergütung die gesetzliche Vergütung vereinbart.

Die Beklagte wurde sodann für den Kläger tätig.

An Vorschüssen für das arbeitsrechtliche Mandat zahlte der Kläger insgesamt 5.474,00 EUR.

Später erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung für das Kündigungsschutzmandat. Dabei stellte sie ein Honorar von netto 4.427,50 EUR sowie einen Betrag von netto 221,38 EUR für Post und Telekommunikation in Rechnung. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Vorschüsse von netto 4.600,00 EUR ergab sich ein restlicher Betrag von 58,17 EUR inkl. Umsatzsteuer für den abgerechneten Leistungszeitraum.

Der Kläger kündigte das Mandat und forderte die Beklagte mit Schreiben zur Erstellung einer Schlussrechnung auf.

Mit der Klage hat der Kläger, welcher der Beklagten auf der Grundlage eines ihm zunächst in Aussicht gestellten zehnstündigen Zeitaufwands ein Honorar von insgesamt 2.760,80 EUR (2.300,00 EUR Honorar zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer) zubilligt, die Beklagte auf Zahlung von 4.813,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem unter näherer Darlegung erbrachter Leistungen entgegengetreten. Die stichwortartige Beschreibung der abgerechneten Maßnahmen sei ausreichend. Die Beklagte hat erstinstanzlich Kostenblätter vorgelegt, welche einen nicht aufgerundeten Zeitaufwand des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von 13 Stunden und 39 Min. für behauptete Tätigkeiten in der Kündigungsschutzangelegenheit ergeben. Aufgrund der vereinbarten Zeittaktklausel folge daraus eine in der Rechnung angesetzte abrechenbare Arbeitszeit von 19 Stunden und 15 Min. (= 77 Viertelstunden).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.478,73 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzmandat geleisteten Vorschüsse sei Nr. 3 der Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Abrechnung in Viertelstundenschritten unwirksam, so dass die Beklagte lediglich eine minutengenaue Honorierung verlangen könne. Eine derartige Abrechnung sei indes nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der als Anlage eingereichten Tabelle. Das dortige gehäufte Auftreten von Zeitwerten von 5, 10 oder 15 Min. sei in hohem Maße unplausibel.

Die Beklagte könne ihre Auslagen auch nicht nach Nr. 5 der Vergütungsvereinbarung verlangen, da diese an die Höhe der berechneten Gebühren anknüpfe, es jedoch an einer wirksamen Berechnung der Gebühren fehle.

Die Beklagte habe schließlich auch keinen Anspruch auf Honorierung nach dem RVG, da sie nicht nach den Grundsätzen des RVG abgerechnet habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

2 Aus den Gründen

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Für die Berufung ist allein noch entscheidungserheblich, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Erstattung der für das Kündigungsschutzverfahren geleisteten Vorschüsse von 5.474,00 EUR verlangen kann, weil dem kein Honoraranspruch der Beklagten gegenübe...

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