Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV setzt keine endgültige Einstellung voraus, sondern nur eine nicht nur vorläufige Einstellung. Dazu gehört auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.[1] Wird die Sache dann wieder aufgenommen und wird im gerichtlichen Verfahren die Sache wiederum eingestellt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, im Verfahren nach § 411 StPO entschieden oder der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen, entsteht eine weiter Terminsgebühr, da es sich bei dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach § 17 Nr. 10a) RVG um eine neue Angelegenheit handelt und die Gebüh ren in jeder Angelegenheit neu anfallen können (arg. 3 § 15 Abs. 2 RVG).

 

Beispiel

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Es wird Anklage erhoben. Außerhalb der Hauptverhandlung erreicht der Verteidiger eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, die auch geleistet wird, so dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

Zunächst hat der Anwalt im vorbereitenden Verfahren die zusätzliche Gebühr verdient, da die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine vorläufige Einstellung ist. Dass das Verfahren später wieder aufgenommen worden ist, ist unerheblich.

Im gerichtlichen Verfahren ist die zusätzliche Gebühr durch die Einstellung nach § 153a StPO erneut ausgelöst worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG steht jetzt dem erneuten Anfall dieser Gebühr nicht entgegen, da es sich bei vorbereitendem Verfahren und gerichtlichem Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, wie jetzt in § 17 Nr. 10 RVG klargestellt worden ist.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
I. Vorbereitendes Verfahren    
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 465,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,35 EUR
Gesamt   553,35 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht    
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   140,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,00 EUR
Gesamt   357,00 EUR

Norbert Schneider

AGS 4/2017, S. 180 - 181

[1] AG Berlin-Tiergarten AGS 2014, 273 = zfs 2014, 290 = RVGreport 2014, 232 = NJW-Spezial 2014, 381 = RVGprof. 2014, 156.

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