Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 282/12, FamRZ 2013, 1390 Rn 7 m.w.N. [= AGS 2013, 528]). Sie ist auch i.Ü. zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Bei der Aufhebung der ersten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe im Hinblick auf die falschen Angaben der Sanktionscharakter im Vordergrund gestanden. Dabei sei es nicht darauf angekommen, ob die erste Bewilligung auf den falschen Angaben beruhe. Es genüge vielmehr, dass diese generell geeignet seien, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Konsequent müsse damit auch eine Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung ausscheiden, weil ansonsten der Sanktionscharakter der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Durch den Antrag v. 27.12.2016 ist ein neues Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Gang gesetzt worden. Das neue Verfahren erfordert grundsätzlich eine neue Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen.
bb) Dem steht auch nicht die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses v. 29.11.2016 entgegen. Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft. Allerdings kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen oder nachträglich aufgehoben worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (vgl. Senatsbeschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn 10 f. m.w.N.).
Hier ist jedoch die erste Bewilligung aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin im ersten Bewilligungsverfahren falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte. Im Rahmen ihres erneuten Antrags sind derartige Falschangaben nicht festgestellt; insbesondere hat die Antragsgegnerin den in ihrem ersten Antrag nicht aufgeführten ungarischen Grundbesitz jetzt angegeben. Somit liegt dem neuen Antrag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
cc) In der Sache hat das OLG den mit der Aufhebung der Erstbewilligung verbundenen Sanktionscharakter zu Unrecht auf das erneute Bewilligungsverfahren übertragen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe nicht mit einer analogen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden (Senatsbeschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn 13).
(1) Gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Nach der Rspr. des BGH hat diese Vorschrift vor allem Sanktionscharakter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann (Senatsbeschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn 18).
(2) Unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unabhängig von der Bedürftigkeit allein wegen Mitwirkungsverschuldens des Antragstellers abgelehnt werden kann, regelt § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO. Danach lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Eine weitergehende Regelung, die es ermöglicht, nach Aufhebung einer zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen erneut gestellten Antrag abzulehnen, enthält das Gesetz hingegen nicht. Sie ergibt sich auch weder aus Verwirkung noch aus dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
(a) Das BVerfG hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ...