Der Kläger hatte mit der Klage zunächst gegen die frühere Beklagte zu 1) einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 458,68 EUR nebst Zinsen hieraus geltend gemacht. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen des Fehlens von Angaben nach § 16a EnEV hat er mit 50.000,00 EUR beziffert, da die frühere Beklagte zu 1) am 11./12.6.2016 sowie – trotz zwischenzeitlicher Abmahnung v. 23.6.2016 – erneut am 27./28.8.2016 im "D.-kurier" Einfamilienhäuser ohne die Pflichtangaben nach § 16a EnEV angeboten habe. Die Einzelstreitwerte hat er für den ersten Verstoß mit 30.000,00 EUR und für den zweiten Verstoß mit 20.000,00 EUR beziffert.

Mit Schriftsatz v. 26.1.2017 hat der Kläger einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen und gegen den Beklagten zu 2) einen Unterlassungsanspruch wegen des Fehlens von Angaben nach § 16a EnEV in der Anzeige v. 27./28.8.2016 sowie Abmahnkosten i.H.v. 229,34 EUR nebst Zinsen hieraus geltend gemacht.

Auf Antrag hat das LG durch Beschl. v. 2.5.2017 dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1) gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt.

Der Beklagte zu 2) hat die gegen ihn gestellten Klageanträge anerkannt, worauf das LG ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil erlassen hat. Die Kostenentscheidung in Nr. 3. dieses Urteils lautet wie folgt:

 
Hinweis

"Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 62 % und trägt der Beklagte zu 2) 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) 38 %. Der Kläger und der Beklagte zu 2) tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) verbleibt es beim Beschl. v. 2.5.2017."

Das LG hat sodann den Streitwert auf 80.000,00 EUR festgesetzt (§ 39 Abs. 1 GKG) und festgestellt, dass die Einzelstreitwerte in den Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zur Beklagten zu 1) 50.000,00 EUR sowie zum Beklagten zu 2) 30.000,00 EUR betragen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er beantragt, dem Beklagten zu 2) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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