Die fristgerecht eingelegte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils des LG ist teilweise begründet.
Die Kostenentscheidung des LG war im tenorierten Umfang abzuändern und beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. I.Ü. war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
1. Entgegen der Auffassung des LG sind im Streitfall bei dem vom Kläger vorgenommenen Parteiwechsel auf Beklagtenseite die Einzelstreitwerte nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt auch bei einem Parteiwechsel grundsätzlich die letztlich unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Fall eines vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsels hat der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten und überdies die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Parteiwechsel nicht angefallen wären. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat grundsätzlich der neue Beklagte zu tragen, soweit er unterliegt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 Rn 126 – Zugriffsrechte m.w.N.; Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 263 Rn 109).
Damit findet beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind (vgl. auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014, § 39 GKG Rn 2). Ob im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO ohne Parteiwechsel die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 648 Rn 21. ff. m.w.N. [= AGS 2011, 86]; a.A. OLG München NJW-RR 2017, 243), kann vorliegend dahin stehen.
2. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch gegen die frühere Beklagte zu 1) auf die beiden Verstöße v. 11./12.6.2016 sowie 27./28.8.2016 gestützt und insoweit den Streitwert mit 50.000,00 EUR beziffert hat, während er nach dem Parteiwechsel den Unterlassungsanspruch gegen den neuen Beklagten zu 2) nur noch auf den Verstoß v. 27./28.8.2016 gestützt hat. Insoweit sind durch die ursprüngliche Klage gegen die Beklagte zu 1) Mehrkosten entstanden, die der Kläger zu tragen hat.
a) Entgegen der Streitwertangabe des Klägers und der Streitwertfestsetzung durch das LG beträgt der Streitwert bis zum Parteiwechsel jedoch nicht 50.000,00 EUR, sondern lediglich 40.000,00 EUR.
aa) Der Wert eines klageweise geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist grundsätzlich gem. § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. BGH GRUR 2017, 212 – Finanzsanierungen Rn 9 m.w.N.).
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (std. Rspr. des OLG München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] – Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] – Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] – Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] – Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II Rn 4 m.w.N.). Ergibt sich allerdings aus den Gesamtumständen, dass die Streitwertangabe das tatsächliche Interesse des Antragstellers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (vgl. Senat, a.a.O., – Jackpot-Werbung S. 976; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 – 6 W 65/10, juris, dort Rn 2).
bb) Im Streitfall hat zwar der Kläger in der Klageschrift den Streitwert mit 50.000,00 EUR angegeben. Diese Angabe ist indes im Lichte der Rspr. zu Streitwerten in vergleichbaren Verfahren als offensichtlich unzutreffend anzusehen, so dass eine davon abweichende Bewertung geboten ist.
Regelmäßig wird für vom Kläger eingeleitete Verfahren, in denen Unterlassungsansprüche wegen des Fehlens von Angaben nach § 16a EnEV geltend gemacht werden, ein Streitwert von 30.000,00 EUR festgesetzt. Das entspricht sowohl der Praxis der für Streitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht zuständigen Senate des OLG München als auch zahlreichen anderen Gerichten.
Dies rechtfertigt es jedoch nich...