Der Anwalt hatte seine Mandantin als Beteiligte zu 5) in einem Erbscheinverfahren vor dem AG vertreten. Die ihr entstandenen Kosten hatte das Gericht der Beteiligten zu 1) auferlegt. Der Wert des Nachlasses belief sich auf 139.495,16 EUR. Auf diesen Betrag ist dann auch der Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG) festgesetzt worden. Die Beteiligte zu 5) hatte nach diesem Wert die ihr entstandenen Anwaltskosten bereits festsetzen lassen. Die Beteiligte zu 1) war der Auffassung, die Beteiligte zu 5) schulde ihrem Anwalt die Vergütung nur nach einem geringeren Wert, da diese nur eine Miterbenquote von einem Fünftel geltend gemacht habe. Daher hat sie gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt, diesen Gegenstandswert festzusetzen. Die Rechtspflegerin beim AG hat den Gegenstandswert "für die anwaltliche Tätigkeit" auf 69.747,58 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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