1. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vorliegt.
  2. Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2018 – I-10 W 414/17

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