Mit Zwischenurteil vom 17.8.2016 hat das LG dem Kläger aufgegeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten; zuvor hatte der Kläger die Auffassung vertreten, zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verpflichtet zu sein, und deshalb die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags der Beklagten beantragt.

Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 23.5.2017 erledigt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1/5 und dem Kläger zu 4/5 auferlegt.

Mit Kostenrechnung des Gerichts ist eine Gebühr gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. nach einem Streitwert von 100.000,00 EUR angesetzt worden, wobei 1/5 hiervon i.H.v. 615,60 EUR auf die Beklagte entfällt.

Die gegen die Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beklagten, welche der Auffassung ist, es greife die Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. ein, hat das LG nach Anhörung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragt, lediglich eine 1,0-fache Gerichtsgebühr anzusetzen. Sie ist der Auffassung, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit sei kein anderes Urteil i.S.v. Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. Die Norm nehme diejenigen Fälle von der Ermäßigung aus, in denen sich das Gericht mit dem Streitstoff auseinandersetzen müsse. Da sich das Gericht bei einem Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit nicht mit dem Streitstoff befassen müsse, sei eine einfache Gerichtsgebühr zu veranschlagen. Darüber hinaus hätte das LG mangels streitigen Vorbringens bei richtiger Behandlung der Sache durch Beschluss über die Prozesskostensicherheit entscheiden müssen, so dass der Gebührenerhebung auch § 21 Abs. 1 S. 1 GKG entgegenstehe.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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